Wenn du dein Coaching oder deinen Onlinekurs vermarktest, fällt dir ein Begriff sicher immer wieder auf: „ZFU-Zulassung“ und “FernUSG”.
Doch was heißt das eigentlich genau – und warum ist es so entscheidend für dein Business?
Du bist Coach, Trainer oder Berater und fragst dich: „Muss ich meine Programme eigentlich von der ZFU zulassen lassen?“
Die Antwort hängt nicht davon ab, wie du dein Produkt nennst („Coaching“, „Mentoring“, „Programm“), sondern wie es strukturiert ist.
Eine ZFU-Zulassung ist weit mehr als ein formaler Stempel.
Sie entscheidet darüber, ob deine Verträge gültig sind, ob deine Umsätze rechtlich gesichert sind – und ob du im Ernstfall Rückforderungen in fünf- oder sechsstelliger Höhe vermeiden kannst.
Seit 2 Jahren begleiten wir Coaches, Trainer, Berater, Experten, Agenturen und Bildungsträger 100% erfolgreich durch das gesamte ZFU Zulassungsverfahren aber auch bei der Rechtsgestaltung zur Vermeidung der ZFU-Zulassungspflicht. Mit anwaltlicher Begleitung sicherst du dir Rechtssicherheit, Zeitersparnis und stressfreie Kundenbeziehungen.
Viele Coaches fragen sich seit dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 dringlicher denn je, ob ihre Programme zulassungspflichtiger Fernunterricht sind.
Der BGH hat klargestellt, dass auch B2B-Coaching-Verträge unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen können; schon das vertraglich eingeräumte Recht, fachliche Rückfragen zu stellen (z. B. via E-Mail oder Gruppen-Messenger), kann als Lernerfolgskontrolle zählen. In einem weiteren Urteil hat der BGH dies erneut bestätigt. Fehlt die ZFU-Zulassung trotz Pflicht, drohen Nichtigkeit des Vertrages und Rückzahlungsansprüche, was für Anbieter wirtschaftlich und reputativ erheblich ist.
Die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hat ihren Sitz in Köln und ist bundesweit für die Genehmigung von Fernlernangeboten zuständig. Sie ist organisatorisch dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zugeordnet.
Die rechtliche Grundlage bildet das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Kurse oder Coachings als Fernunterricht gelten und damit nur mit einer vorherigen Zulassung durch die ZFU durchgeführt werden dürfen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (§ 1 FernUSG) definiert Fernunterricht als entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist bundesweit zuständig, solche Angebote vorab zu prüfen und zuzulassen — mit dem Ziel, Teilnehmende durch klare Vertrags-, Betreuungs- und Didaktikstandards zu schützen. Erst wenn die ZFU die Unterlagen, das didaktische Konzept und die vertraglichen Regelungen abgesegnet hat, darf ein zulassungspflichtiger Kurs angeboten und beworben werden.
Ich bin der Coaching Anwalt und Experte bei allen Fragen rund um die ZFU und das FernUSG. Du hast Fragen? Buch Dir jetzt ein kostenfreies Erstgespräch.
Wenn dein Angebot unter die ZFU Zulassungspflicht fällt, bedeutet das:
Mit einer ZFU Zulassung:
Ob du als Anbieter von Coachings oder Kursen eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) brauchst, ist abhängig davon, ob für dein Angebot diese vier Merkmale zutreffen.
Eine Zulassung ist erforderlich, wenn alle vier Merkmale des § 1 FernUSG gleichzeitig erfüllt sind:
Dein Angebot ist nicht kostenlos, sondern du verlangst Geld dafür.
Damit ist gemeint, dass du und deine Teilnehmer nicht gleichzeitig am selben physischen Ort sich treffen, sondern es sich um Fernunterricht handelt.
Laut BGH ist diese räumliche Trennung auf jeden Fall gegeben, wenn der überwiegende Teil der Inhalte aufgezeichnet ist und somit asynchron verfügbar ist.
Nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte, z. B. OLG Dresden (vom 30.04.2025 - 12 U 1547/24) und OLG Köln (vom 08-08.2025 - 21 U 13/25) ist die räumliche Trennung wortwörtlich, also physikalisch zu verstehen, so dass sogar bei synchronen Live Calls eine räumliche Trennung bejaht wird, sprich bei allen Online-Coachings, sogar im 1:1.
Die meisten “Coaching Angebote” vermitteln Strategien oder Wissen und versprechen sogar teilweise ein Ergebnis.
Gerade Angebote, die eine Transformation und Wissen vermitteln, fallen unter das Fernunterrichtsgesetz.
Bereits wenn Teilnehmenden vertraglich zugesichert wird, dass sie fachliche Fragen zu den Kursinhalten stellen dürfen – etwa per E-Mail, Telegram, WhatsApp, in einem Call oder innerhalb einer betreuten Online-Community – wertet das Gesetz dies als Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
Das Ausstellen von Zertifikaten oder klassische Prüfungen fallen auch darunter.
Ein Angebot gilt nur dann als zulassungspflichtiger Fernunterricht, wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind. Fehlt auch nur ein Merkmal, ist keine ZFU-Zulassung erforderlich.
ABER die meisten Coaching-Programme erfüllen alle diese vier Kriterien, wegen Videoaufzeichnungen und zum Beispiel durch begleitende Feedback-Möglichkeiten oder zusätzliche PDF-Unterlagen und Workbooks.
Daher ist es entscheidend, dein Konzept genau zu überprüfen und einen guten Coaching Vertrag zu haben, damit dieser im Fall des Falls auch gilt und dein Kunde nicht nachträglich sein Geld zurückfordern kann.
Du möchtest wissen, ob Dein Angebot als Fernunterricht gilt und unter die ZFU-Zulassungspflicht nach dem FernUSG fällt? Jetzt Gespräch mit Anwalt buchen.
Wann greift das FernUSG und du brauchst eine ZFU-Zulassung und wann nicht? Das wegweisende BGH-Urteil von Juni 2025 hat klargestellt, dass auch viele Coachings, die vorher als nicht zulassungspflichtig angesehen wurden, jetzt in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen können.
Typische Fälle aus der Praxis
Nora bietet einen 8-wöchigen Onlinekurs „Erfolgreich mit Instagram dein Online-Business starten“ an. Der Kurs kostet 997 €.
So ist ihr Programm aufgebaut:
Rechtliche Bewertung nach FernUSG:
Entgeltlich: Ja (997 € Kursgebühr).
Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten: Ja (Aufbau eines Instagram-basierten Online-Business).
Räumliche Trennung: Ja (Videos, PDFs und asynchrone Inhalte über mehrere Wochen).
Lernerfolgskontrolle: Ja (Feedback in der Gruppe, individuelle Rückmeldungen, Aufgabenbearbeitung).
➡️ Ergebnis: Alle vier Merkmale sind erfüllt → ZFU-Zulassung erforderlich.
Sarah verkauft einen Self-Study-Minikurs für 27 €, mit dem Teilnehmende lernen sollen, über Test-Reels ihre Reichweite auf Instagram zu steigern.
Kursstruktur:
Bewertung nach FernUSG:
➡️ Ergebnis: Keine ZFU-Zulassung erforderlich, da nicht alle vier Kriterien erfüllt sind. Das entscheidende Merkmal der „Lernerfolgskontrolle“ fehlt. Solange Sarah konsequent auf Support, Feedback oder Prüfung verzichtet, bleibt der Kurs zulassungsfrei.
Felix bietet ein kostenloses 90-minütiges Live-Webinar „Dein Start ins Instagram-Business“ an.
Bewertung nach FernUSG:
Entgeltlichkeit: Nein (0 €, kein Vertrag über eine bezahlte Leistung).
Räumliche Trennung: Zwar online, aber komplett synchron.
Erfolgskontrolle: Keine.
➡️ Ergebnis: Keine ZFU-Zulassung erforderlich.
Felix bietet dasselbe Webinar an, diesmal aber:
Bewertung nach FernUSG:
➡️ Ergebnis: Kann unter Umständen ZFU-pflichtig sein, auch wenn das Webinar selbst kostenlos ist. Entscheidend ist, ob die Elemente als entgeltlicher Fernunterricht eingestuft werden (z. B. weil das 0 €-Angebot Teil eines Gesamtvertrags oder Verkaufsmodells ist).
Christian bietet ein 6-monatiges Business-Mentoring-Programm zum Thema Unternehmensaufbau und -skalierung an.
Preis: 6.000 € einmalig oder in 6 Raten zu insgesamt 7.000 €. Der Zahlungsanbieter ist Digistore24.
Zwei Produkte hat er auf Digistore24 eingerichtet:
Inhalte: Videomodule (Strategie, Marketing, Sales), Worksheets, Templates.
Betreuung: In der Mentoring-Version persönliche Rückmeldungen zu Aufgaben & Strategien.
Rechtliche Bewertung nach FernUSG:
Entgeltlichkeit: Ja (6.000–7.000 €, also eindeutig entgeltlich).
Lernerfolgskontrolle:
Selbstlernversion: Nein (keine Feedback- oder Rückfragemöglichkeiten).
Mentoring-Version: Ja (regelmäßige Calls, individueller Support, direkte Rückmeldungen).
➡️ Ergebnis:
Übrigens ist es egal, ob Dein Angebot und Produkt B2C oder B2B ist.
ABER Achtung:
Wenn beide Varianten (Selbstlern & Mentoring) unter derselben Marke, Website und Vermarktung laufen, kann das Gericht dies als einheitliches Gesamtprogramm werten – insbesondere, wenn die Abgrenzung inhaltlich nicht klar und für den Kunden verwirrend ist. Denn es gilt das Umgehungsverbot nach § 8 FernUSG.
Entscheidend ist also nicht der Zahlungsanbieter (Digistore24 mit zwei Produkten), sondern: Wird nach außen klar kommuniziert, dass es sich um zwei komplett getrennte Programme handelt?
BGH & Folgeurteile (2025)
Der BGH (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24) hat klar gemacht: Schon das Vorhandensein von Feedbackmöglichkeiten reicht für die Einstufung als Fernunterricht.
Manche Gerichte (z. B. LG München I, 8. August 2025) haben aber betont: Es kommt auf die konkrete Programmausgestaltung an. Dort wurde unterschieden, weil die Betreuung so intensiv war, dass man keinen klassischen Fernunterricht sah.
Tendenz: Wenn eine Selbstlernvariante und eine begleitete Variante offiziell nebeneinander existieren, kann die Selbstlernvariante zulassungsfrei sein – aber nur, wenn absolut keine Betreuung enthalten ist und die Vermarktung die Abgrenzung glasklar macht.
Problem: Schon die Möglichkeit, dass Teilnehmende in einer betreuten Gruppe (Facebook, Telegram, Slack etc.) ihre Ergebnisse posten und Feedback erhalten könnten, kann als Lernerfolgskontrolle gewertet werden.
Risiko für Christian:
Es besteht die Gefahr, dass das gesamte Angebot als Einheit gewertet wird – besonders, wenn Christian nicht sauber trennt.
Eine rechtssichere Lösung wäre: klare Produkttrennung in der Außendarstellung, unterschiedliche Verkaufsseiten, eigene Vertragsbedingungen und im Zweifel sogar getrennte Marken- oder Programmnamen. Der Verkauf des einen darf nichts mit dem Verkauf des anderen Produkts zu tun haben.
Auch Gruppenprogramme mit klaren Lernzielen, regelmäßigen Aufgaben und betreuten Communities fallen häufig darunter — unabhängig davon, ob deine Kundschaft Verbraucher oder Unternehmer sind. Seit 12.06.2025 ist höchstrichterlich bestätigt, dass solche Konstellationen als Fernunterricht gelten können und folglich eine vorherige ZFU-Zulassung benötigen; fehlt sie, ist der Vertrag nichtig. Plane daher frühzeitig, ob du die Zulassung anstrebst — oder dein Angebot so ausrichtest, dass nicht alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind.
Du möchtest wissen, in welche Kategorie Dein Angebot fällt? Buch Dir hier ein kostenfreies Erstgespräch.
Wenn dein Coaching komplett live stattfindet, etwa Coaching per Videocall, ohne vorgefertigte Module oder Aufgaben, ohne Zertifikat, dann kann es sein, dass dein Angebot nicht unter FernUSG fällt. Anders sehen es aber bspw. das OLG Dresden und das OLG Köln und der BGH hat es offengelassen.
Und wenn dein Angebot kostenfrei ist oder kein verpflichtender Vertrag existiert, dann entfallen viele Zulassungspflichten.
Oder bei die Fallbeispiele 2 und 3 weiter oben in diesem Artikel.
Egal ob es sich um einen B2B oder B2C Vertrag handelt, wenn dein Coaching ZFU Zulassungspflichtig wäre und du kannst keine Zulassung nachweisen, dann ist der der Vertrag nichtig.
Das bedeutet, Kunden können ihr Geld zurückfordern, auch wenn sie schon Teile des Kurses genutzt haben.
Wie lange können Kunden diesen Vertrag anfechten?
Kunden können den Vertrag jederzeit anfechten und das ganze Geld zurückfordern. Der Anspruch verjährt erst drei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen (z.B. die Kenntnis von der fehlenden ZFU-Zulassung). Die Kenntnis über diese Umstände kann auch erst in mehreren Jahren gegeben sein. 10 Jahre lang können Kunden ihr Geld zurückfordern. Erst nach 10 Jahren ist Schluss; das ist nämlich die Verjährungshöchstfrist.
Es droht nach § 21 FernUSG ein Bußgeld bis zu 10.000€
Ohne ZFU-Zulassung oder auch nur ohne vollständige Erfüllung der Informationspflichten und Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags in Textform drohen
nach § 21 FernUSG bis zu 10.000€ Bußgeld. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit und die ZFU hat gerade erst eine Vollzeitstelle besetzt, wonach eines der Hauptaufgabe dieses eingestellten Juristen das Führen solcher Ordnungswidrigkeitsverfahren ist.
Es droht Dir ein Shitstorm, ein Imageverlust und Abmahnungen wenn Kunden oder gegnerische Anwälte ihre Siege gegen Dich publik machen. Dir drohen schnell mal 5-6 stellige Umsatzeinbußen.
Du hast verschiedene Möglichkeit. Du kannst den sichersten Weg gehen, nämlich den der ZFU-Zulassung oder aber Du gestaltest an den entscheidenden Stellschrauben um und fällst nicht unter das FernUSG. Dazu müssen Copy, Angebot, Vertrag und Fulfillment angepasst werden. Lass Dein Angebot und Produkt rechtlich von mir prüfen und buch Dir ein kostenfreies Erstgespräch mit mir.
Sinnvoll ist eine Zulassung, wenn du gut abgesichert sein möchtest.
Nur mit der ZFU-Zulassung sind deine Verträge überhaupt wirksam.
Die ZFU-Zulassung bietet dir ein offizielles Gütesiegel, das Vertrauen schafft.
Du kannst das ZFU-Gütesiegel für dein Marketing nutzen. Es sagt aus, dass dein Coaching offiziell staatlich anerkannt ist und dass es rechtlich sauber ist und fachlich und didaktisch ebenso und nachweislich, das Wertversprechen erfüllen kann.
In Zeiten, wo viele Kunden viel Geld an schlechten Coachings verbrannt haben, bindest du deine Kunden stärker an dich, sicherst dir Marktanteile der Coaches, die keine ZFU-Zulassung haben und schaffst Vertrauen.
Du kannst Zahlungsdienstleister nutzen und Werbeanzeigen schalten, ohne Angst zu haben. Du kannst nach außen kommunizieren, dass du der einzige oder einer der wenigen Anbieter in deinem Bereich bist, der eine ZFU-Zulassung ist und damit ein legitimes und funktionierendes Angebot hast.
Außerdem kannst du mit der ZFU Zulassung von allen Vorteilen profitieren, wie bspw. Prüfungen einzubauen (z.B. multiple choice) und offizielle Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate anzubieten Außerdem kannst du dann sehr unkompliziert mit dem Zulassungsantrag auch direkt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei der ZFU gleich mit beantragen. Das heißt, du kannst bei gleichbleibendem Preis deinen Nettogewinn und Rentabilität um 19% steigern.
Nicht so sinnvoll, wenn dein Angebot weniger als 100€ kostet, individuell, ohne Prüfungen und Bewertung und ohne formale Elemente ist – der Aufwand, die Kosten und laufende Auflagen könnten den Nutzen übersteigen. Beachte dann aber, dass nach außen klar sein muss, dass dein Angebot nicht unter das FernUSG fällt. Copy, Angebot, Vertrag und Fulfillment müssen stimmen.
Das ZFU-Zulassungsverfahren beginnt damit, dass du deine Lehrgangsunterlagen bei der Zentralstelle für Fernunterricht einreichst. Grundlage sind ein vollständiges didaktisches Konzept, ein rechtssicherer Fernunterrichtsvertrag sowie alle Materialien, die Teilnehmende später nutzen sollen (z. B. Videos, PDFs, Arbeitsblätter). Die Behörde prüft anschließend, ob dein Angebot die gesetzlichen Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erfüllt. Dazu gehören insbesondere klare Lernziele, eine nachvollziehbare Struktur, Betreuungs- und Rückmeldemöglichkeiten sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Vertragsbedingungen.
Die Bearbeitung läuft in zwei Schritten:
Wird dein Antrag genehmigt, erhältst du eine ZFU-Zulassungsnummer, die du in deiner Kommunikation angeben darfst. Kommt es zu Rückfragen oder fehlenden Unterlagen, kann sich das Verfahren verzögern. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Antragstellung und vollständiger Einreichung aller Unterlagen und ohne, dass noch Fragen offen sind, keine Entscheidung, gilt dein Kurs gemäß § 12a FernUSG sogar automatisch als zugelassen („Genehmigungsfiktion“).
Wir begleiten dich Schritt für Schritt durch diesen Prozess:
Dank unserer Erfahrung mit zahlreichen erfolgreichen ZFU-Anträgen erkennen wir typische Stolpersteine frühzeitig und helfen dir, diese zu vermeiden. So sparst du Zeit, reduzierst das Risiko einer Ablehnung und erhöhst die Chancen, deine Zulassung schnell und reibungslos zu erhalten. Buch Dir jetzt ein kostenfreies Erstgespräch mit unserem Anwalt.
Die kurze Antwort: Nur wenn alle vier Merkmale des § 1 FernUSG gleichzeitig erfüllt sind – Entgeltlichkeit, räumliche Trennung (überwiegend online/asynchron), Wissens-/Fähigkeitsvermittlung und eine Form der Lernerfolgskontrolle. Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 hat die Praxis deutlich geschärft: Schon vertraglich zugesicherte Rückfragemöglichkeiten (Mail, Messenger, Q&A-Gruppe) können als Erfolgskontrolle gelten. Parallel zeigt das LG-München-Urteil, dass die konkrete Ausgestaltung zählt – reine „Schwarz-Weiß“-Regeln gibt’s nicht. Konsequenz: Angebote sauber prüfen, bewusst strukturieren und entweder zulassungsfrei gestalten oder rechtzeitig die ZFU-Zulassung beantragen.
Was heißt das für dich als Anbieter? Prüfe dein Programm systematisch gegen die vier Kriterien, kläre die Außendarstellung (Self-Study strikt ohne Support vs. Mentoring mit Feedback) und sorge für glasklare Copy, Angebote, Verträge und Fulfillment. Live-Formate ohne Aufzeichnungen und ohne zugesagtes Feedback (reiner Input ohne Q&A) und ohne Betreuung bleiben eher zulassungsfrei; Feedbackversprechen kippen schnell in die Zulassungspflicht. Wenn du skalieren, Vertrauen aufbauen und rechtlich sauber agieren willst, lohnt sich die Zulassung häufig – andernfalls ist eine saubere Trennung deiner Produktvarianten entscheidend. Bei Unsicherheit: rechtliche Prüfung und ggf. Begleitung durchs Zulassungsverfahren. Wir helfen dir genauso, wenn du dich gegen das Zulassungsverfahren entscheidest und sorgen dafür, dass dein Angebot von der Copy, dem Angebot, dem Vertrag und dem Fulfillment her so aufgestellt ist, wie in jenen Fällen, wo die Gerichte gegen eine Zulassungspflicht entschieden haben.
Lass uns hierzu mal unverbindlich sprechen. Buch Dir keinen kostenfreien Zoom Termin.
Ja, wenn alle vier Merkmale des FernUSG vorliegen: entgeltliches Angebot, überwiegend räumliche Trennung/asynchron, Wissens-/Fähigkeitsvermittlung und Lernerfolgskontrolle (z. B. zugesichertes Feedback, Q&A). Fehlt ein Merkmal, ist in der Regel keine ZFU-Zulassung nötig.
Ja. Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 stellt klar, dass die Kriterien unabhängig von B2B/B2C greifen. Entscheidend ist die Ausgestaltung des Programms, nicht die Zielgruppe. Das hat der BGH auch im Oktober 2025 nochmal bestätigt.
Schon das vertragliche Recht, inhaltliche Fragen stellen zu dürfen (im Live Call, Q&A, Mail, Messenger, betreute Gruppe) kann für eine Lernerfolgskontrolle genügen. Formale Prüfungen oder Zertifikate sind nicht erforderlich – es reicht eine vereinbarte inhaltliche Rückmeldung und es liegt darin schon eine Überwachung des Lernerfolgs.
Reine Live-Only-Formate ohne Aufzeichnung, ohne Workbooks und ohne zugesagte Nachbetreuung und ohne zugesagtes Feedback und ohne Fragemöglichkeit sind meist zulassungsfrei. Vorsicht: Aufzeichnungen, PDF-Aufgaben oder Q&A-Antworten können die Zulassungspflicht auslösen.
„Kostenlos“ schützt nicht automatisch. Wenn die Aufzeichnung plus Workbook und Feedbackrecht Teil eines Gesamtkonzepts sind, kann trotz 0 € Fernunterricht vorliegen. Es kommt auf den Vertrags-/Leistungsumfang an.
Ein reiner Self-Study-Kurs mit Videos/PDFs ohne Feedback, Q&A oder Betreuung ist als Selbstlernkurs typischerweise zulassungsfrei – denn die Lernerfolgskontrolle fehlt. Achtung: inhaltlicher Support kann die Einstufung ändern.
Peer-to-Peer-Gruppen sind unkritischer, wenn keine Betreuung/Antwort-Zusage durch den Anbieter erfolgt. Sobald Feedback oder individuelle Rückmeldungen zugesichert sind, liegt Lernerfolgskontrolle nahe → ZFU-Zulassungspflicht ist gegeben.
Ist ein Angebot zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen, ist der Vertrag nichtig. Kund:innen können Geld zurückfordern; zudem drohen Abmahnungen und Bußgelder bis 10.000€. Auch der Vertrauensschaden ist erheblich.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend am Jahresende der Kenntnis von Anspruch und Person des Schuldners. Es gibt hier die absolute Höchstfrist (10 Jahre). Sonderkonstellationen sind möglich – individuelle Rechtsberatung wird hier dringend empfohlen.
Du reichst vollständige Unterlagen ein (didaktisches Konzept und Lehrgangsplanung, Zulassungsantrag, Anlagen und Listen, Lernmaterialien, Vertrag/AGB, Informationspflichten und alle weiteren Anlagen). Die ZFU prüft formell (Vollständigkeit) und inhaltlich (Didaktik, Rechtskonformität). Bei vollständigem Antrag gilt eine 3-Monats-Frist; ohne Entscheidung greift die Genehmigungsfiktion (§ 12a FernUSG). Rückfragen/ Nachreichungen verlängern das Verfahren.
Ja, auch wenn du in Österreich oder der Schweiz oder sonst wo im Ausland, sei es Zypern, die USA, in Dubai oder in Bali oder sonst wo deinen Sitz hast, gilt das FernUSG für dich, sobald du Kundinnen und Kunden in Deutschland hast. Es ist wie mit der DSGVO.
➡️ Das heißt Wenn du als Anbieter aus Österreich oder der Schweiz oder sonst wo gezielt deutsche Kunden ansprichst – etwa mit einer deutschsprachigen Website, Preisen in Euro und Marketing auf dem deutschen Markt – dann greift das FernUSG und schon ohne Einhaltung der Informationspflichten droht dir ein Bußgeld bis zu 10.000€, auch wenn du noch gar keine Kunden in Deutschland hast. In diesem Fall musst du also zwingend dein Angebot prüfen und gegebenenfalls eine ZFU-Zulassung beantragen.
Wenn du ausschließlich Kund:innen in Österreich oder der Schweiz oder sonst wo im Ausland betreust, ist keine ZFU-Zulassung erforderlich.
Die Kosten der ZFU-Zulassung sind um ein vielfaches geringer als die andernfalls drohenden Konsequenzen. Schon bei 2 Kunden hat es sich gelohnt, denn die Kosten belaufen sich auf 150%, also das 1,5 fache, des Bruttoverkaufspreises deines Produkts.
Die Gebühren für eine ZFU-Zulassung richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Die Gebühr beträgt mindestens 1.050€. Die Zulassungsgebühr ist steuerlich voll als Betriebsausgabe absetzbar.
Auch das ist ein Mythos. Nur wesentliche Änderungen sind anzeige- und kostenpflichtig. Wesentlich sind hierbei nur Änderungen, die das Wesen des Coachings betreffen. Inhaltliche Änderungen hier und da, die nicht das Wesen des Coachings selbst betreffen, sondern bspw. Updates und (Preis-)Anpassungen darstellen, sind komplett kostenfrei. Wesentliche Änderungen kosten 50% der Erstzulassungsgebühr (also 75% des Bruttoverkaufspreises des Produkts) und sind steuerlich voll absetzbar.
Anders als die AZAV Zertifizierung gilt die ZFU unbefristet. Es kann sein, dass die ZFU im 3-Jahres-Turnus zugelassene Fernlehrgänge überprüft. Die Kosten belaufen sich dann auf lediglich 15% der Erstzulassungsgebühr (also 22,5% des Bruttoverkaufspreises des Produkts) und sind steuerlich voll absetzbar.
Es gibt viele Mythen und Gerüchte, unter anderem auch, dass das FernUSG abgeschafft wird. Es gibt hierzu zwar eine Empfehlung des sog. Normenkontrollrats. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nicht staatliche Entität, nämlich ein reines Beratungsgremium für die Bundesregierung, die auch erst 2006 ins Leben gerufen wurde. Es ist ähnlich wie die Wirtschaftsweisen. Der Vorschlag, das FernUSG restlos zu streichen, ist also nicht bindend. Darauf eingegangen ist die Bundesregierung auch nicht. Zwar steht im Koalitionsvertrag, dass die Digitalisierung der Weiterbildung vorangetrieben wird aber das ist ein alter Hund. Die letzten 4-5 Regierungen wollten alle eine große Digitalisierungswelle lostreten. Wir warten bislang vergeblich. Am wahrscheinlichsten ist allenfalls eine Reform des FernUSG. Aber das kann 2-3 Jahre dauern oder auch gar nicht eintreten. In jedem Fall ändert das aber auch nichts an den Verträge, die bis dahin geschlossen werden, so dass Kunden trotzdem ihr Geld zurückfordern können, wenn man keine ZFU-Zulassung gehabt hat.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von hCaptcha laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von Turnstile laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen