Wenn du dein Coaching oder deinen Onlinekurs vermarktest, fällt dir ein Begriff sicher immer wieder auf: „ZFU-Zulassung“ und “FernUSG”.
Doch was heißt das eigentlich genau – und warum ist es so entscheidend für dein Business?
Du bist Coach, Trainer oder Berater und fragst dich: „Muss ich meine Programme eigentlich von der ZFU zulassen lassen?“
Die Antwort hängt nicht davon ab, wie du dein Produkt nennst („Coaching“, „Mentoring“, „Programm“), sondern wie es strukturiert ist.
Eine ZFU-Zulassung ist weit mehr als ein formaler Stempel.
Sie entscheidet darüber, ob deine Verträge gültig sind, ob deine Umsätze rechtlich gesichert sind – und ob du im Ernstfall Rückforderungen in fünf- oder sechsstelliger Höhe vermeiden kannst.
Seit 2 Jahren begleiten wir Coaches, Trainer, Berater, Experten, Agenturen und Bildungsträger 100% erfolgreich durch das gesamte ZFU Zulassungsverfahren aber auch bei der Rechtsgestaltung zur Vermeidung der ZFU-Zulassungspflicht. Mit anwaltlicher Begleitung sicherst du dir Rechtssicherheit, Zeitersparnis und stressfreie Kundenbeziehungen.
Viele Coaches fragen sich seit dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 dringlicher denn je, ob ihre Programme zulassungspflichtiger Fernunterricht sind.
Der BGH hat klargestellt, dass auch B2B-Coaching-Verträge unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen können; schon das vertraglich eingeräumte Recht, fachliche Rückfragen zu stellen (z. B. via E-Mail oder Gruppen-Messenger), kann als Lernerfolgskontrolle zählen. In einem weiteren Urteil hat der BGH dies erneut bestätigt. Fehlt die ZFU-Zulassung trotz Pflicht, drohen Nichtigkeit des Vertrages und Rückzahlungsansprüche, was für Anbieter wirtschaftlich und reputativ erheblich ist.
Die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hat ihren Sitz in Köln und ist bundesweit für die Genehmigung von Fernlernangeboten zuständig. Sie ist organisatorisch dem Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zugeordnet.
Die rechtliche Grundlage bildet das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Kurse oder Coachings als Fernunterricht gelten und damit nur mit einer vorherigen Zulassung durch die ZFU durchgeführt werden dürfen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (§ 1 FernUSG) definiert Fernunterricht als entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.
Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist bundesweit zuständig, solche Angebote vorab zu prüfen und zuzulassen — mit dem Ziel, Teilnehmende durch klare Vertrags-, Betreuungs- und Didaktikstandards zu schützen. Erst wenn die ZFU die Unterlagen, das didaktische Konzept und die vertraglichen Regelungen abgesegnet hat, darf ein zulassungspflichtiger Kurs angeboten und beworben werden.
Ich bin der Coaching Anwalt und Experte bei allen Fragen rund um die ZFU und das FernUSG. Du hast Fragen? Buch Dir jetzt ein kostenfreies Erstgespräch.
Wenn dein Angebot unter die ZFU Zulassungspflicht fällt, bedeutet das:
Mit einer ZFU Zulassung:
Ob du als Anbieter von Coachings oder Kursen eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) brauchst, ist abhängig davon, ob für dein Angebot diese vier Merkmale zutreffen.
Eine Zulassung ist erforderlich, wenn alle vier Merkmale des § 1 FernUSG gleichzeitig erfüllt sind:
Dein Angebot ist nicht kostenlos, sondern du verlangst Geld dafür.
Damit ist gemeint, dass du und deine Teilnehmer nicht gleichzeitig am selben physischen Ort sich treffen, sondern es sich um Fernunterricht handelt.
Laut BGH ist diese räumliche Trennung auf jeden Fall gegeben, wenn der überwiegende Teil der Inhalte aufgezeichnet ist und somit asynchron verfügbar ist.
Nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte, z. B. OLG Dresden (vom 30.04.2025 - 12 U 1547/24) und OLG Köln (vom 08-08.2025 - 21 U 13/25) ist die räumliche Trennung wortwörtlich, also physikalisch zu verstehen, so dass sogar bei synchronen Live Calls eine räumliche Trennung bejaht wird, sprich bei allen Online-Coachings, sogar im 1:1.
Die meisten “Coaching Angebote” vermitteln Strategien oder Wissen und versprechen sogar teilweise ein Ergebnis.
Gerade Angebote, die eine Transformation und Wissen vermitteln, fallen unter das Fernunterrichtsgesetz.
Bereits wenn Teilnehmenden vertraglich zugesichert wird, dass sie fachliche Fragen zu den Kursinhalten stellen dürfen – etwa per E-Mail, Telegram, WhatsApp, in einem Call oder innerhalb einer betreuten Online-Community – wertet das Gesetz dies als Lernerfolgskontrolle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
Das Ausstellen von Zertifikaten oder klassische Prüfungen fallen auch darunter.
Ein Angebot gilt nur dann als zulassungspflichtiger Fernunterricht, wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind. Fehlt auch nur ein Merkmal, ist keine ZFU-Zulassung erforderlich.
ABER die meisten Coaching-Programme erfüllen alle diese vier Kriterien, wegen Videoaufzeichnungen und zum Beispiel durch begleitende Feedback-Möglichkeiten oder zusätzliche PDF-Unterlagen und Workbooks.
Daher ist es entscheidend, dein Konzept genau zu überprüfen und einen guten Coaching Vertrag zu haben, damit dieser im Fall des Falls auch gilt und dein Kunde nicht nachträglich sein Geld zurückfordern kann.
Du möchtest wissen, ob Dein Angebot als Fernunterricht gilt und unter die ZFU-Zulassungspflicht nach dem FernUSG fällt? Jetzt Gespräch mit Anwalt buchen.
Wann greift das FernUSG und du brauchst eine ZFU-Zulassung und wann nicht? Das wegweisende BGH-Urteil von Juni 2025 hat klargestellt, dass auch viele Coachings, die vorher als nicht zulassungspflichtig angesehen wurden, jetzt in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen können.
Typische Fälle aus der Praxis
Nora bietet einen 8-wöchigen Onlinekurs „Erfolgreich mit Instagram dein Online-Business starten“ an. Der Kurs kostet 997 €.
So ist ihr Programm aufgebaut:
Rechtliche Bewertung nach FernUSG:
Entgeltlich: Ja (997 € Kursgebühr).
Vermittlung von Kenntnissen/Fähigkeiten: Ja (Aufbau eines Instagram-basierten Online-Business).
Räumliche Trennung: Ja (Videos, PDFs und asynchrone Inhalte über mehrere Wochen).
Lernerfolgskontrolle: Ja (Feedback in der Gruppe, individuelle Rückmeldungen, Aufgabenbearbeitung).
➡️ Ergebnis: Alle vier Merkmale sind erfüllt → ZFU-Zulassung erforderlich.
Sarah verkauft einen Self-Study-Minikurs für 27 €, mit dem Teilnehmende lernen sollen, über Test-Reels ihre Reichweite auf Instagram zu steigern.
Kursstruktur:
Bewertung nach FernUSG:
➡️ Ergebnis: Keine ZFU-Zulassung erforderlich, da nicht alle vier Kriterien erfüllt sind. Das entscheidende Merkmal der „Lernerfolgskontrolle“ fehlt. Solange Sarah konsequent auf Support, Feedback oder Prüfung verzichtet, bleibt der Kurs zulassungsfrei.
Felix bietet ein kostenloses 90-minütiges Live-Webinar „Dein Start ins Instagram-Business“ an.
Bewertung nach FernUSG:
Entgeltlichkeit: Nein (0 €, kein Vertrag über eine bezahlte Leistung).
Räumliche Trennung: Zwar online, aber komplett synchron.
Erfolgskontrolle: Keine.
➡️ Ergebnis: Keine ZFU-Zulassung erforderlich.
Felix bietet dasselbe Webinar an, diesmal aber:
Bewertung nach FernUSG:
➡️ Ergebnis: Kann unter Umständen ZFU-pflichtig sein, auch wenn das Webinar selbst kostenlos ist. Entscheidend ist, ob die Elemente als entgeltlicher Fernunterricht eingestuft werden (z. B. weil das 0 €-Angebot Teil eines Gesamtvertrags oder Verkaufsmodells ist).
Christian bietet ein 6-monatiges Business-Mentoring-Programm zum Thema Unternehmensaufbau und -skalierung an.
Preis: 6.000 € einmalig oder in 6 Raten zu insgesamt 7.000 €. Der Zahlungsanbieter ist Digistore24.
Zwei Produkte hat er auf Digistore24 eingerichtet:
Inhalte: Videomodule (Strategie, Marketing, Sales), Worksheets, Templates.
Betreuung: In der Mentoring-Version persönliche Rückmeldungen zu Aufgaben & Strategien.
Rechtliche Bewertung nach FernUSG:
Entgeltlichkeit: Ja (6.000–7.000 €, also eindeutig entgeltlich).
Lernerfolgskontrolle:
Selbstlernversion: Nein (keine Feedback- oder Rückfragemöglichkeiten).
Mentoring-Version: Ja (regelmäßige Calls, individueller Support, direkte Rückmeldungen).
➡️ Ergebnis:
Übrigens ist es egal, ob Dein Angebot und Produkt B2C oder B2B ist.
ABER Achtung:
Wenn beide Varianten (Selbstlern & Mentoring) unter derselben Marke, Website und Vermarktung laufen, kann das Gericht dies als einheitliches Gesamtprogramm werten – insbesondere, wenn die Abgrenzung inhaltlich nicht klar und für den Kunden verwirrend ist. Denn es gilt das Umgehungsverbot nach § 8 FernUSG.
Entscheidend ist also nicht der Zahlungsanbieter (Digistore24 mit zwei Produkten), sondern: Wird nach außen klar kommuniziert, dass es sich um zwei komplett getrennte Programme handelt?
BGH & Folgeurteile (2025)
Der BGH (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24) hat klar gemacht: Schon das Vorhandensein von Feedbackmöglichkeiten reicht für die Einstufung als Fernunterricht.
Manche Gerichte (z. B. LG München I, 8. August 2025) haben aber betont: Es kommt auf die konkrete Programmausgestaltung an. Dort wurde unterschieden, weil die Betreuung so intensiv war, dass man keinen klassischen Fernunterricht sah.
Tendenz: Wenn eine Selbstlernvariante und eine begleitete Variante offiziell nebeneinander existieren, kann die Selbstlernvariante zulassungsfrei sein – aber nur, wenn absolut keine Betreuung enthalten ist und die Vermarktung die Abgrenzung glasklar macht.
Problem: Schon die Möglichkeit, dass Teilnehmende in einer betreuten Gruppe (Facebook, Telegram, Slack etc.) ihre Ergebnisse posten und Feedback erhalten könnten, kann als Lernerfolgskontrolle gewertet werden.
Risiko für Christian:
Es besteht die Gefahr, dass das gesamte Angebot als Einheit gewertet wird – besonders, wenn Christian nicht sauber trennt.
Eine rechtssichere Lösung wäre: klare Produkttrennung in der Außendarstellung, unterschiedliche Verkaufsseiten, eigene Vertragsbedingungen und im Zweifel sogar getrennte Marken- oder Programmnamen. Der Verkauf des einen darf nichts mit dem Verkauf des anderen Produkts zu tun haben.
Auch Gruppenprogramme mit klaren Lernzielen, regelmäßigen Aufgaben und betreuten Communities fallen häufig darunter — unabhängig davon, ob deine Kundschaft Verbraucher oder Unternehmer sind. Seit 12.06.2025 ist höchstrichterlich bestätigt, dass solche Konstellationen als Fernunterricht gelten können und folglich eine vorherige ZFU-Zulassung benötigen; fehlt sie, ist der Vertrag nichtig. Plane daher frühzeitig, ob du die Zulassung anstrebst — oder dein Angebot so ausrichtest, dass nicht alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind.
Du möchtest wissen, in welche Kategorie Dein Angebot fällt? Buch Dir hier ein kostenfreies Erstgespräch.
Wenn dein Coaching komplett live stattfindet, etwa Coaching per Videocall, ohne vorgefertigte Module oder Aufgaben, ohne Zertifikat, dann kann es sein, dass dein Angebot nicht unter FernUSG fällt. Anders sehen es aber bspw. das OLG Dresden und das OLG Köln und der BGH hat es offengelassen.
Und wenn dein Angebot kostenfrei ist oder kein verpflichtender Vertrag existiert, dann entfallen viele Zulassungspflichten.
Oder bei die Fallbeispiele 2 und 3 weiter oben in diesem Artikel.
Egal ob es sich um einen B2B oder B2C Vertrag handelt, wenn dein Coaching ZFU Zulassungspflichtig wäre und du kannst keine Zulassung nachweisen, dann ist der der Vertrag nichtig.
Das bedeutet, Kunden können ihr Geld zurückfordern, auch wenn sie schon Teile des Kurses genutzt haben.
Wie lange können Kunden diesen Vertrag anfechten?
Kunden können den Vertrag jederzeit anfechten und das ganze Geld zurückfordern. Der Anspruch verjährt erst drei Jahre ab Kenntnis der Umstände, die den Anspruch begründen (z.B. die Kenntnis von der fehlenden ZFU-Zulassung). Die Kenntnis über diese Umstände kann auch erst in mehreren Jahren gegeben sein. 10 Jahre lang können Kunden ihr Geld zurückfordern. Erst nach 10 Jahren ist Schluss; das ist nämlich die Verjährungshöchstfrist.
Es droht nach § 21 FernUSG ein Bußgeld bis zu 10.000€
Ohne ZFU-Zulassung oder auch nur ohne vollständige Erfüllung der Informationspflichten und Vorliegen eines Fernunterrichtsvertrags in Textform drohen
nach § 21 FernUSG bis zu 10.000€ Bußgeld. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit und die ZFU hat gerade erst eine Vollzeitstelle besetzt, wonach eines der Hauptaufgabe dieses eingestellten Juristen das Führen solcher Ordnungswidrigkeitsverfahren ist.
Es droht Dir ein Shitstorm, ein Imageverlust und Abmahnungen wenn Kunden oder gegnerische Anwälte ihre Siege gegen Dich publik machen. Dir drohen schnell mal 5-6 stellige Umsatzeinbußen.
Du hast verschiedene Möglichkeit. Du kannst den sichersten Weg gehen, nämlich den der ZFU-Zulassung oder aber Du gestaltest an den entscheidenden Stellschrauben um und fällst nicht unter das FernUSG. Dazu müssen Copy, Angebot, Vertrag und Fulfillment angepasst werden. Lass Dein Angebot und Produkt rechtlich von mir prüfen und buch Dir ein kostenfreies Erstgespräch mit mir.
Sinnvoll ist eine Zulassung, wenn du gut abgesichert sein möchtest.
Nur mit der ZFU-Zulassung sind deine Verträge überhaupt wirksam.
Die ZFU-Zulassung bietet dir ein offizielles Gütesiegel, das Vertrauen schafft.
Du kannst das ZFU-Gütesiegel für dein Marketing nutzen. Es sagt aus, dass dein Coaching offiziell staatlich anerkannt ist und dass es rechtlich sauber ist und fachlich und didaktisch ebenso und nachweislich, das Wertversprechen erfüllen kann.
In Zeiten, wo viele Kunden viel Geld an schlechten Coachings verbrannt haben, bindest du deine Kunden stärker an dich, sicherst dir Marktanteile der Coaches, die keine ZFU-Zulassung haben und schaffst Vertrauen.
Du kannst Zahlungsdienstleister nutzen und Werbeanzeigen schalten, ohne Angst zu haben. Du kannst nach außen kommunizieren, dass du der einzige oder einer der wenigen Anbieter in deinem Bereich bist, der eine ZFU-Zulassung ist und damit ein legitimes und funktionierendes Angebot hast.
Außerdem kannst du mit der ZFU Zulassung von allen Vorteilen profitieren, wie bspw. Prüfungen einzubauen (z.B. multiple choice) und offizielle Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate anzubieten Außerdem kannst du dann sehr unkompliziert mit dem Zulassungsantrag auch direkt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei der ZFU gleich mit beantragen. Das heißt, du kannst bei gleichbleibendem Preis deinen Nettogewinn und Rentabilität um 19% steigern.
Nicht so sinnvoll, wenn dein Angebot weniger als 100€ kostet, individuell, ohne Prüfungen und Bewertung und ohne formale Elemente ist – der Aufwand, die Kosten und laufende Auflagen könnten den Nutzen übersteigen. Beachte dann aber, dass nach außen klar sein muss, dass dein Angebot nicht unter das FernUSG fällt. Copy, Angebot, Vertrag und Fulfillment müssen stimmen.
Das ZFU-Zulassungsverfahren beginnt damit, dass du deine Lehrgangsunterlagen bei der Zentralstelle für Fernunterricht einreichst. Grundlage sind ein vollständiges didaktisches Konzept, ein rechtssicherer Fernunterrichtsvertrag sowie alle Materialien, die Teilnehmende später nutzen sollen (z. B. Videos, PDFs, Arbeitsblätter). Die Behörde prüft anschließend, ob dein Angebot die gesetzlichen Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erfüllt. Dazu gehören insbesondere klare Lernziele, eine nachvollziehbare Struktur, Betreuungs- und Rückmeldemöglichkeiten sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Vertragsbedingungen.
Die Bearbeitung läuft in zwei Schritten:
Wird dein Antrag genehmigt, erhältst du eine ZFU-Zulassungsnummer, die du in deiner Kommunikation angeben darfst. Kommt es zu Rückfragen oder fehlenden Unterlagen, kann sich das Verfahren verzögern. Erfolgt innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Antragstellung und vollständiger Einreichung aller Unterlagen und ohne, dass noch Fragen offen sind, keine Entscheidung, gilt dein Kurs gemäß § 12a FernUSG sogar automatisch als zugelassen („Genehmigungsfiktion“).
Wir begleiten dich Schritt für Schritt durch diesen Prozess:
Dank unserer Erfahrung mit zahlreichen erfolgreichen ZFU-Anträgen erkennen wir typische Stolpersteine frühzeitig und helfen dir, diese zu vermeiden. So sparst du Zeit, reduzierst das Risiko einer Ablehnung und erhöhst die Chancen, deine Zulassung schnell und reibungslos zu erhalten. Buch Dir jetzt ein kostenfreies Erstgespräch mit unserem Anwalt.
Die kurze Antwort: Nur wenn alle vier Merkmale des § 1 FernUSG gleichzeitig erfüllt sind – Entgeltlichkeit, räumliche Trennung (überwiegend online/asynchron), Wissens-/Fähigkeitsvermittlung und eine Form der Lernerfolgskontrolle. Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 hat die Praxis deutlich geschärft: Schon vertraglich zugesicherte Rückfragemöglichkeiten (Mail, Messenger, Q&A-Gruppe) können als Erfolgskontrolle gelten. Parallel zeigt das LG-München-Urteil, dass die konkrete Ausgestaltung zählt – reine „Schwarz-Weiß“-Regeln gibt’s nicht. Konsequenz: Angebote sauber prüfen, bewusst strukturieren und entweder zulassungsfrei gestalten oder rechtzeitig die ZFU-Zulassung beantragen.
Was heißt das für dich als Anbieter? Prüfe dein Programm systematisch gegen die vier Kriterien, kläre die Außendarstellung (Self-Study strikt ohne Support vs. Mentoring mit Feedback) und sorge für glasklare Copy, Angebote, Verträge und Fulfillment. Live-Formate ohne Aufzeichnungen und ohne zugesagtes Feedback (reiner Input ohne Q&A) und ohne Betreuung bleiben eher zulassungsfrei; Feedbackversprechen kippen schnell in die Zulassungspflicht. Wenn du skalieren, Vertrauen aufbauen und rechtlich sauber agieren willst, lohnt sich die Zulassung häufig – andernfalls ist eine saubere Trennung deiner Produktvarianten entscheidend. Bei Unsicherheit: rechtliche Prüfung und ggf. Begleitung durchs Zulassungsverfahren. Wir helfen dir genauso, wenn du dich gegen das Zulassungsverfahren entscheidest und sorgen dafür, dass dein Angebot von der Copy, dem Angebot, dem Vertrag und dem Fulfillment her so aufgestellt ist, wie in jenen Fällen, wo die Gerichte gegen eine Zulassungspflicht entschieden haben.
Lass uns hierzu mal unverbindlich sprechen. Buch Dir keinen kostenfreien Zoom Termin.
Ja, wenn alle vier Merkmale des FernUSG vorliegen: entgeltliches Angebot, überwiegend räumliche Trennung/asynchron, Wissens-/Fähigkeitsvermittlung und Lernerfolgskontrolle (z. B. zugesichertes Feedback, Q&A). Fehlt ein Merkmal, ist in der Regel keine ZFU-Zulassung nötig.
Ja. Das BGH-Urteil vom 12.06.2025 stellt klar, dass die Kriterien unabhängig von B2B/B2C greifen. Entscheidend ist die Ausgestaltung des Programms, nicht die Zielgruppe. Das hat der BGH auch im Oktober 2025 nochmal bestätigt.
Schon das vertragliche Recht, inhaltliche Fragen stellen zu dürfen (im Live Call, Q&A, Mail, Messenger, betreute Gruppe) kann für eine Lernerfolgskontrolle genügen. Formale Prüfungen oder Zertifikate sind nicht erforderlich – es reicht eine vereinbarte inhaltliche Rückmeldung und es liegt darin schon eine Überwachung des Lernerfolgs.
Reine Live-Only-Formate ohne Aufzeichnung, ohne Workbooks und ohne zugesagte Nachbetreuung und ohne zugesagtes Feedback und ohne Fragemöglichkeit sind meist zulassungsfrei. Vorsicht: Aufzeichnungen, PDF-Aufgaben oder Q&A-Antworten können die Zulassungspflicht auslösen.
„Kostenlos“ schützt nicht automatisch. Wenn die Aufzeichnung plus Workbook und Feedbackrecht Teil eines Gesamtkonzepts sind, kann trotz 0 € Fernunterricht vorliegen. Es kommt auf den Vertrags-/Leistungsumfang an.
Ein reiner Self-Study-Kurs mit Videos/PDFs ohne Feedback, Q&A oder Betreuung ist als Selbstlernkurs typischerweise zulassungsfrei – denn die Lernerfolgskontrolle fehlt. Achtung: inhaltlicher Support kann die Einstufung ändern.
Peer-to-Peer-Gruppen sind unkritischer, wenn keine Betreuung/Antwort-Zusage durch den Anbieter erfolgt. Sobald Feedback oder individuelle Rückmeldungen zugesichert sind, liegt Lernerfolgskontrolle nahe → ZFU-Zulassungspflicht ist gegeben.
Ist ein Angebot zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen, ist der Vertrag nichtig. Kund:innen können Geld zurückfordern; zudem drohen Abmahnungen und Bußgelder bis 10.000€. Auch der Vertrauensschaden ist erheblich.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend am Jahresende der Kenntnis von Anspruch und Person des Schuldners. Es gibt hier die absolute Höchstfrist (10 Jahre). Sonderkonstellationen sind möglich – individuelle Rechtsberatung wird hier dringend empfohlen.
Du reichst vollständige Unterlagen ein (didaktisches Konzept und Lehrgangsplanung, Zulassungsantrag, Anlagen und Listen, Lernmaterialien, Vertrag/AGB, Informationspflichten und alle weiteren Anlagen). Die ZFU prüft formell (Vollständigkeit) und inhaltlich (Didaktik, Rechtskonformität). Bei vollständigem Antrag gilt eine 3-Monats-Frist; ohne Entscheidung greift die Genehmigungsfiktion (§ 12a FernUSG). Rückfragen/ Nachreichungen verlängern das Verfahren.
Ja, auch wenn du in Österreich oder der Schweiz oder sonst wo im Ausland, sei es Zypern, die USA, in Dubai oder in Bali oder sonst wo deinen Sitz hast, gilt das FernUSG für dich, sobald du Kundinnen und Kunden in Deutschland hast. Es ist wie mit der DSGVO.
➡️ Das heißt Wenn du als Anbieter aus Österreich oder der Schweiz oder sonst wo gezielt deutsche Kunden ansprichst – etwa mit einer deutschsprachigen Website, Preisen in Euro und Marketing auf dem deutschen Markt – dann greift das FernUSG und schon ohne Einhaltung der Informationspflichten droht dir ein Bußgeld bis zu 10.000€, auch wenn du noch gar keine Kunden in Deutschland hast. In diesem Fall musst du also zwingend dein Angebot prüfen und gegebenenfalls eine ZFU-Zulassung beantragen.
Wenn du ausschließlich Kund:innen in Österreich oder der Schweiz oder sonst wo im Ausland betreust, ist keine ZFU-Zulassung erforderlich.
Die Kosten der ZFU-Zulassung sind um ein vielfaches geringer als die andernfalls drohenden Konsequenzen. Schon bei 2 Kunden hat es sich gelohnt, denn die Kosten belaufen sich auf 150%, also das 1,5 fache, des Bruttoverkaufspreises deines Produkts.
Die Gebühren für eine ZFU-Zulassung richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Die Gebühr beträgt mindestens 1.050€. Die Zulassungsgebühr ist steuerlich voll als Betriebsausgabe absetzbar.
Auch das ist ein Mythos. Nur wesentliche Änderungen sind anzeige- und kostenpflichtig. Wesentlich sind hierbei nur Änderungen, die das Wesen des Coachings betreffen. Inhaltliche Änderungen hier und da, die nicht das Wesen des Coachings selbst betreffen, sondern bspw. Updates und (Preis-)Anpassungen darstellen, sind komplett kostenfrei. Wesentliche Änderungen kosten 50% der Erstzulassungsgebühr (also 75% des Bruttoverkaufspreises des Produkts) und sind steuerlich voll absetzbar.
Anders als die AZAV Zertifizierung gilt die ZFU unbefristet. Es kann sein, dass die ZFU im 3-Jahres-Turnus zugelassene Fernlehrgänge überprüft. Die Kosten belaufen sich dann auf lediglich 15% der Erstzulassungsgebühr (also 22,5% des Bruttoverkaufspreises des Produkts) und sind steuerlich voll absetzbar.
Es gibt viele Mythen und Gerüchte, unter anderem auch, dass das FernUSG abgeschafft wird. Es gibt hierzu zwar eine Empfehlung des sog. Normenkontrollrats. Es handelt sich hierbei jedoch um eine nicht staatliche Entität, nämlich ein reines Beratungsgremium für die Bundesregierung, die auch erst 2006 ins Leben gerufen wurde. Es ist ähnlich wie die Wirtschaftsweisen. Der Vorschlag, das FernUSG restlos zu streichen, ist also nicht bindend. Darauf eingegangen ist die Bundesregierung auch nicht. Zwar steht im Koalitionsvertrag, dass die Digitalisierung der Weiterbildung vorangetrieben wird aber das ist ein alter Hund. Die letzten 4-5 Regierungen wollten alle eine große Digitalisierungswelle lostreten. Wir warten bislang vergeblich. Am wahrscheinlichsten ist allenfalls eine Reform des FernUSG. Aber das kann 2-3 Jahre dauern oder auch gar nicht eintreten. In jedem Fall ändert das aber auch nichts an den Verträge, die bis dahin geschlossen werden, so dass Kunden trotzdem ihr Geld zurückfordern können, wenn man keine ZFU-Zulassung gehabt hat.
Die ZFU-Zulassung ist ein wichtiger Schritt für Bildungsanbieter, die im Fernunterricht tätig sind. Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die für diese Zulassungen zuständige Behörde. Sie stellt sicher, dass Fernlehrgänge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und den Schutz der Studierenden gewährleisten.
Die ZFU prüft und reguliert Fernunterrichtsanbieter, um sicherzustellen, dass die angebotenen Kurse qualitativ hochwertig und angemessen strukturiert sind. Dies bedeutet, dass Anbieter von Fernunterricht die ZFU-Zulassung beantragen und den Zulassungsprozess durchlaufen müssen, um ihre Kurse erfolgreich anbieten zu können.
Die ZFU-Zulassung ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal für Fernlehrgänge und Fernstudiengänge in Deutschland. ZFU steht für staatliche Zentralstelle für Fernunterricht und wurde auf Grundlage des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen im Jahr 1978 eingerichtet. Die Zuständigkeit der ZFU liegt in der Anerkennung und Zulassung von Fernunterrichtsangeboten.
ZFU-Zulassungen bieten Verbraucherschutz und garantieren, dass ein Fernstudium oder Fernlehrgang bestimmten staatlichen Anforderungen in Bezug auf Qualität, Lehrinhalte und Informationspflichten entspricht. Damit haben Teilnehmer an einem staatlich zugelassenen Fernlehrgang die Sicherheit, ein qualitativ hochwertiges Bildungsangebot zu erhalten.
Anbieter von Fernlehrgängen und Fernstudiengängen in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, für ihre Angebote eine Zulassung von der ZFU einzuholen. Die ZFU prüft dabei, ob die Angebote im Einklang mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stehen. Dies umfasst unter anderem die inhaltliche Qualität, die Qualifikation der Lehrkräfte, die Betreuung der Studierenden sowie die Transparenz über Kosten, Vertragsbedingungen und Prüfungsleistungen.
Der Zulassungsprozess bei der ZFU erfolgt in mehreren Schritten:
Als Spezialisten im Bereich der ZFU-Zulassung unterstützen wir vor allem Coaches, die rechtliche Beratung zu diesem Thema benötigen. Unser Fachwissen und unsere Erfahrungen helfen dabei, eine ZFU-Zulassung für Ihren Fernlehrgang oder Fernstudiengang zu erhalten oder bei Problemen im Zulassungsverfahren zu navigieren. Gemeinsam arbeiten wir daran, ideale Bedingungen für Ihr Bildungsangebot zu schaffen.
Um eine ZFU-Zulassung für Ihren Fernlehrgang zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln stellen. In diesem Antrag legen Sie dar, wie Ihr Fernlehrgang aufgebaut ist, und geben Informationen zu den Lehrinhalten, der Lernzielkontrolle und der Betreuung der Teilnehmer.
Schritt 1: Bereiten Sie alle erforderlichen Unterlagen vor, wie z.B. den Lehrplan, die Lehrmaterialien, Musterverträge für die Teilnehmer und Beschreibungen der Lernzielkontrolle und der Betreuung der Teilnehmer.
Schritt 2: Füllen Sie das Formular "Antrag auf Zulassung, vorläufige Zulassung oder wesentliche Änderung eines Fernstudiengangs" aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der ZFU ein.
Schritt 3: Die ZFU prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob die gesetzlichen Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllt sind.
Schritt 4: Bei erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten Sie die Zulassung als "staatlich zugelassener Fernlehrgang".
Die ZFU legt Wert darauf, dass die angebotenen Fernlehrgänge bestimmte Kriterien und Anforderungen erfüllen, um eine Qualitätssicherung für die Teilnehmer zu gewährleisten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über einige der wichtigsten Aspekte, die bei der Beantragung einer ZFU-Zulassung berücksichtigt werden sollten:
Wir von der Kanzlei Taheri helfen Ihnen gerne dabei, die Anforderungen der ZFU-Zulassung zu erfüllen und Sie im gesamten Prozess zu unterstützen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der ZFU-Zulassung benötigen.
Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, die erforderlichen Unterlagen für den ZFU-Zulassungsantrag vorzubereiten und vollständig einzureichen. Zu unseren Dienstleistungen gehören:
Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Bereich der ZFU-Zulassungen. Wir haben zahlreichen Mandanten erfolgreich dabei geholfen, für ihre Lehrgänge von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) eine Zulassung zu erhalten. Dank unserer Expertise in diesem Bereich, können wir proaktiv mögliche Probleme identifizieren und durch eine sorgfältige Vorbereitung vermeiden.
Unseren Mandanten ist es wichtig, den Prozess der ZFU-Zulassung möglichst einfach und effizient zu gestalten. Wir unterstützen Sie dabei, indem wir:
Wir setzen uns dafür ein, dass unsere Mandanten ihren Weg zum erfolgreichen Fernstudienangebot mit einer ZFU-Zulassung bestmöglich beschreiten können. Wir bieten Ihnen eine individuelle, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung und Unterstützung, damit Sie die Zulassung für Ihren Fernlehrgang schnell und unkompliziert erhalten.
Um Ihre ZFU-Nummer zu überprüfen, können Sie die offizielle Website der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) besuchen und die entsprechende Suchfunktion nutzen.
Die Kosten für eine ZFU-Zulassung variieren je nach Anbieter und Umfang des Fernlehrgangs. Für genauere Informationen zu den anfallenden Gebühren sollten Sie sich direkt an die ZFU wenden.
Eine ZFU-Zulassung ist gem. § 12 FernUSG erforderlich für Anbieter von Fernunterricht, bei dem die Teilnahme an einem Fernlehrgang aufgrund eines Vertragsverhältnisses möglich ist und die im Fernunterrichtsschutzgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Eine ZFU-Akkreditierung bestätigt, dass ein Fernlehrgang den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entspricht, also fachlich und didaktisch geeignet ist, um das Lehrgangsziel zu erreichen und alle geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt für alle Personen, die an einem Fernlehrgang teilnehmen möchten, unabhängig von ihrem Alter, Bildungsstand oder ihrer beruflichen Erfahrung. Es schützt die Teilnehmer vor unangemessenen oder betrügerischen Praktiken und stellt sicher, dass die angebotenen Kurse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Wer ohne die ZFU-Zulassung Fernunterricht anbietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche nach § 21 FernUSG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Außerdem sind bereits geschlossene Verträge über Fernunterricht gem. § 7 FernUSG nichtig. Vereinbarte Vergütungen können nicht eingefordert werden und müssen gegebenenfalls sogar zurückgewährt werden.
Maßgeblich ist zunächst einmal, wann ein Fernlehrgang bzw. Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG vorliegt. Dabei handelt es sich um jedwede entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei dem Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg durch den Lehrenden überprüft wird. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob es sich um aufgezeichnete oder Live Calls handelt und ob das Material schriftlich ist oder ein Videokurs. Nach einem recht aktuellen Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 (Az. 3 U 85/22) ist der Begriff der Überprüfung des Lernerfolgs sehr weit zu verstehen und darunter würden auch Coachings fallen, bei dem über den Erfolg bzw. Entwicklung bzw. Umsetzung des Coachings gesprochen wird. Demnach seien gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG lediglich solche Angebote mit reinem Freizeitwert, also ohne jeglichen wirtschaftlichen oder arbeitsbezogenen Nutzen, ausgenommen. Somit würden die meisten Coachings mit Live Calls, ob nun im 1:1 oder als Gruppen Call unter das FernUSG fallen und nach dem OLG Celle sogar B2B Coachings.
Aus dem Umgehungsverbot des § 8 FernUSG folgt außerdem, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes bewusst weit gefasst ist und es macht auch keinen Unterschied, ob der Anbieter bzw. Coach im Inland oder Ausland sitzt, solange es sich um deutsche Kunden handelt.
Ein Hoffnungsschimmer für die Coaching-Welt ist ein Beschluss des KG Berlin, wonach das FernUSG im B2B Bereich gar keine Anwendung fände. Anders als beim OLG Celle Urteil handelt es sich hier jedoch schon gar nicht um ein Urteil, so dass, solange der BGH nicht darüber entschieden hat, davon auszugehen ist, dass eine Klagewelle auf die Coaching-Welt zukommen wird.
Nein, denn das Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG greift nach dem Urteil des OLG Celle auch bei B2B Verträgen, so dass unabhängig von der Nichtigkeit in Ermangelung der ZFU Zulassung schon aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung auch ein Widerruf droht. Sprich, sogar wenn die ZFU Zulassung für künftige Verträge eingeholt wird aber die AGB nicht entsprechend professionell geändert werden (die Muster-Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge hilft hier nämlich nicht weiter), droht zwar für künftige Verträge keine Nichtigkeit mehr, gleichwohl aber ein Widerruf, welcher jederzeit als Widerrufsjoker aus dem Ärmel des Kunden gezaubert werden kann und was dazu führt, dass die gesamte Vergütung zurückgefordert wird. Aber hier gibt es Wege, sich zur Wehr zu setzen und Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung zu fordern.
Ein Coaching-Vertrag dient als Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Coach und Klient. Hier werden die Ziele der Vertragsbeziehung, die Rolle des Auftragnehmers sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien festgelegt. Es ist wichtig, sich als Coach rechtlich abzusichern und eine solide Basis für die Zusammenarbeit mit dem Klienten zu schaffen, um gemeinsam die gewünschte Veränderung zu gestalten.
Neben der Klärung von Zielen und Verantwortlichkeiten sollten in einem Coaching-Vertrag auch die Rahmenbedingungen wie Kosten, Termine und Kündigungsmodalitäten geregelt sein. Darüber hinaus ist es ratsam, eine Leistungsbeschreibung aufzunehmen, die genau definiert, welche Dienstleistungen vom Coach erbracht werden und welche nicht. So können Missverständnisse und Konflikte vermieden werden.
Ein Coaching-Vertrag ist ein wesentliches Instrument, um die Zusammenarbeit zwischen Coach und Klienten zu regeln. Um sicherzustellen, dass alle relevanten Aspekte abgedeckt sind, empfehlen wir die folgenden Punkte in einem Coaching-Vertrag zu berücksichtigen:
Als TAHERI Rechtsanwaltskanzlei unterstützen wir Coaches bei der Erstellung von Coaching Verträgen, die sowohl für B2B- als auch B2C-Kontexte geeignet sind. Dabei achten wir darauf, dass die Inhalte und Regelungen im Coaching-Vertrag den aktuellen rechtlichen Standards entsprechen, sodass Sie sich auf Ihre Arbeit als Coach konzentrieren können.
Ein Coaching-Vertrag sollte klar und präzise die Rahmenbedingungen des Verhältnisses zwischen dem Coach und dem Klienten definieren. Dabei gibt es einige Aspekte, die vermieden werden sollten. In diesem Abschnitt beschreiben wir, was nicht in einem Coaching-Vertrag enthalten sein sollte.
Zunächst sollte kein formaler Vertrag für das Coaching vage oder unklare Angaben enthalten. Alle Leistungen, die vom Coach erbracht werden sollen, sollten eindeutig definiert sein, um Missverständnisse und spätere Konflikte zu vermeiden.
Es ist auch wichtig, keine übertriebenen oder falschen Zusagen zu machen. Als Coach sollten wir realistische Erwartungen in Bezug auf die Ergebnisse und Erfolge des Coachings setzen, um das Vertrauen des Klienten nicht zu gefährden und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Ein Coaching-Vertrag sollte keine unangemessenen Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen enthalten. Es muss sichergestellt werden, dass die Haftung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht. Eine angemessene Haftungsbeschränkung ist zwar möglich, jedoch sollte die Haftung des Coaches nicht vollständig ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die Kündigung des Vertrages sollte klar geregelt sein, unter welchen Umständen der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden darf. Dieser Aspekt ist insbesondere dann wichtig, wenn Klienten den Vertrag aufgrund von fehlenden Ergebnissen kündigen wollen, aber die Inhalte des Coachings nicht oder nicht ausreichend umgesetzt haben.
Zum Schluss sollten keine unnötigen Klauseln in den Vertrag aufgenommen werden, die den Umfang der Vereinbarung erweitern oder den Fokus vom eigentlichen Coaching-Prozess ablenken. Der Coaching-Vertrag sollte sich ausschließlich auf die Aspekte konzentrieren, die das Verhältnis zwischen Coach und Klient regeln.
Insgesamt ist es wichtig, dass Coaches auf diese Punkte achten, um einen professionellen und rechtssicheren Coaching-Vertrag zu erstellen. Die TAHERI Rechtsanwaltskanzlei unterstützt bei der Vertragsgestaltung, so dass Coaching-Verträge rechtlich einwandfrei sind und den Anforderungen entsprechen.
In einer Coaching-Vertragsvorlage ist die Leistungsbeschreibung ein wichtiger Bestandteil, um die Erwartungen beider Parteien klar festzulegen. Wir unterstützen Coaches dabei, ihren Coaching-Vertrag präzise zu gestalten. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Aspekte, die eine Leistungsbeschreibung enthalten sollte.
Durch die Erstellung einer präzisen Leistungsbeschreibung können Sie Missverständnisse vermeiden und gleichzeitig den Wert ihrer Dienstleistungen für Ihre potenziellen Klienten demonstrieren.
Insbesondere nach den jüngsten Ereignissen im Coaching-Markt, ist ein rechtlich sicherer Vertrag unabdingbar. Wir raten Ihnen daher, hier nicht an der falschen Stelle zu sparen.
Die Kosten für die Erstellung eines Coaching-Vertrages können je nach Komplexität und Umfang des Vertrags variieren. Wir analysieren jeden einzelnen Fall sorgfältig, um sicherzustellen, dass alle wichtigen Aspekte abgedeckt sind, und erstellen einen individuellen Kostenvoranschlag, der auf den spezifischen Bedürfnissen des Coaches basiert.
Um Ihnen eine Vorstellung von den möglichen Kosten zu geben, liegen die Honorare von in der Wirtschaft tätigen Beratern und Experten in der Regel zwischen 250 und 400 Euro pro Zeitstunde. Da unsere Kanzlei spezialisiert ist auf Vertragsgestaltung, können Sie sicher sein, dass wir effizient arbeiten und somit die Kosten für Sie überschaubar halten. Wir bieten hier ausgezeichnete Qualität zu attraktiven Preisen und arbeiten hierbei neben Zeithonorar auch mit Preispauschalen, so dass Sie maximale Preissicherheit und Transparenz genießen.
Um mehr über die Kosten und unseren Service zu erfahren, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir Ihre spezifischen Bedürfnisse und Anforderungen besprechen können. So können wir den besten Weg finden, um sicherzustellen, dass Ihr Coaching-Vertrag den Anforderungen entspricht und Ihr Coaching-Unternehmen rechtlich abgesichert ist.
Als TAHERI Rechtsanwaltskanzlei unterstützen wir Coaches bei der Gestaltung von Coaching Verträgen. In diesem Abschnitt möchten wir erläutern, wie ein Coaching-Vertrag den Coach schützt.
Ein sorgfältig ausgearbeiteter Coachingvertrag stellt sicher, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten von Coach und Klient klar definiert sind. Verbindliche Vereinbarungen wie Anzahl, Dauer und Abstände der einzelnen Termine geben dem Coach Sicherheit hinsichtlich der organisatorischen Aspekte des Coachings.
Rechte und Pflichten beider Parteien sind im Vertrag festgelegt. Der Coach ist dabei verpflichtet, professionelle und qualitative Dienstleistungen anzubieten. Gleichzeitig werden auch die Erwartungen an den Klienten, wie beispielsweise aktive Teilnahme, pünktliches Erscheinen und Zahlung der vereinbarten Gebühren, klar dargelegt.
Der Coachingvertrag legt außerdem fest, wie Datenschutz und Vertraulichkeit gehandhabt werden. Diese Bestimmungen schützen den Coach vor unberechtigten Weitergaben von Informationen und ermöglichen es ihm, seinem Klienten gegenüber einen vertrauensvollen und professionellen Rahmen für das Coaching zu bieten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Haftungsbegrenzung. Im Vertrag kann der Coach festlegen, dass er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Damit wird verhindert, dass der Coach unverhältnismäßig hohen Haftungsansprüchen ausgesetzt wird, wenn beispielsweise der Klient mit den Ergebnissen des Coachings nicht zufrieden ist.
Schließlich schafft der Coachingvertrag auch eine strukturelle Basis für das Coaching, indem Ziele, Methoden und Rahmenbedingungen definiert werden. Dies hilft dem Coach, den Prozess des Coachings nachhaltig, effektiv und erfolgreich zu gestalten.
Insgesamt sorgt ein gut ausgearbeiteter Coachingvertrag dafür, dass der Coach sowohl rechtlich als auch organisatorisch abgesichert ist und sich auf die erfolgreiche Durchführung des Coachings konzentrieren kann. Als TAHERI Rechtsanwaltskanzlei unterstützen wir Coaches dabei, Verträge zu gestalten, die ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen und ihnen die Sicherheit bieten, die sie für ihre Arbeit benötigen.
Ein Coaching-Vertrag kann sowohl individualvertraglich als auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gestaltet werden, je nach individueller Bedeutung und Funktion Ihres Coachings. In diesem Abschnitt erläutern wir die Unterschiede und Anwendungen beider Elemente.
Ein Coaching-Vertrag als Individualvertrag ist eine spezifische Vereinbarung zwischen Coach und Klient, in der die Ziele und Rahmenbedingungen der Vertragsbeziehung festgelegt sind. Beispiele für solche Punkte sind die Rollen beider Parteien, Rechte und Pflichten, die Dauer der Zusammenarbeit und die zu erbringenden Leistungen. Eine Coaching Vertrag Vorlage oder ein Coaching Vertrag Muster kostenlos kann dabei helfen, eine strukturierte Grundlage für die Gestaltung des Vertrages zu schaffen. Als Coach kann man auf einen Coaching Vertrag kostenlos oder Coaching Vereinbarung Vorlage zurückzugreifen und diesen dann entsprechend der individuellen Leistung anpassen. Ein solcher individueller Coaching-Vertrag ist für individuellere Kundenbeziehungen besonders geeignet und bietet eine besser zugeschnittene Vertragssituation als bei AGB.
AGB, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen sind allgemeine Regelungen, die für alle Verträge eines Unternehmens gelten. Sie bilden die rechtliche Grundlage für das Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen und Kunden und enthalten wichtige Informationen wie Zahlungs- und Lieferbedingungen, Haftung und Widerrufsrecht.
In der Praxis besteht der Hauptunterschied zwischen Coaching-Vertrag und Coaching AGB darin, dass der Coaching-Vertrag direkt auf die individuelle Beziehung und Vereinbarung zwischen Coach und individuellem Klient abzielt, während die Coaching AGB generelle Regelungen festlegen, die für alle Kunden gelten. Je nach Geschäftsmodell und Kundenstamm entscheidet sich somit, welches Instrument das für Sie geeignetere ist. Die Coaching AGB können auch den Coaching-Vertrag wunderbar ergänzen und stellen sicher, dass alle notwendigen rechtlichen Aspekte abgedeckt sind.
Als TAHERI Rechtsanwaltskanzlei unterstützen wir Coaches bei der Gestaltung von Coaching Verträgen und bieten Beratung bei der Erstellung individueller Vereinbarungen und Coaching AGB. Unser Ziel ist es, unseren Mandanten Sicherheit und Professionalität im Umgang mit ihren Klienten zu gewährleisten und aufkommende rechtliche Fragen zu klären.
Das Fernabsatzrecht ist ein Bereich des Verbraucherschutzrechts, das sich auf Verträge bezieht, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Dieses Recht dient dazu, den Verbraucher vor unfairen Geschäftspraktiken zu schützen und ihn ausreichend über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag zu informieren.
Für Coaches kommt das Fernabsatzrecht insbesondere dann zur Anwendung, wenn sie ihre Dienstleistungen online anbieten, etwa in Form von Webinaren, Videokonferenzen oder über eine Plattform, die Klienten ermöglicht, ihre Dienstleistungen über das Internet zu buchen und zu bezahlen. In solchen Fällen ist es wichtig, dass Coaches sich über ihre rechtlichen Pflichten im Klaren sind und entsprechende Regelungen im Coaching-Vertrag vorsehen.
Einige Punkte, die Coaches dabei beachten sollten, sind:
Die TAHERI Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Coaches dabei, ihre Coaching Verträge entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und des Fernabsatzrechts zu gestalten, um Rechtskonformität und ein faires Vertragsverhältnis zwischen Coach und Klient zu gewährleisten.
Der Verbraucherschutz bietet einen rechtlichen Rahmen, der Klienten im Coaching-Bereich vor unlauteren Geschäftspraktiken schützt. Es stellt sicher, dass Klienten korrekt und ehrlich informiert sind und dass ihre Rechte gewahrt werden. Die TAHERI Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Coaches dabei, den Verbraucherschutzbestimmungen gerecht zu werden. Wir sind der Meinung, dass ein guter Coaching-Vertrag zur Sicherheit und Zufriedenheit beider Parteien beiträgt.
Grundsätzlich bedarf ein Coaching-Vertrag keiner besonderen Form und kann auch mündlich geschlossen werden. Der Klient sollte den Coaching-Vertrag jedoch idealerweise unterschreiben, damit später im Falle eines Konflikts Beweissicherheit herrscht. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, entsprechende Sicherheit zu schaffen, was Beweismittel angeht. Unsere TAHERI Rechtsanwaltskanzlei berät Sie gerne hierzu. Mit diesem Coaching-Vertrag bzw. Coaching AGB werden die Bedingungen und Pflichten beider Parteien festgelegt. Es ist wichtig, dass der Klient den Vertrag versteht und ihm zustimmt, bevor er ihn unterschreibt. Wir unterstützen Coaches, einen leicht verständlichen und rechtlich sicheren Vertrag bzw. AGB zu erstellen.
Ja, Coaches müssen auf den Datenschutz hinweisen und dafür sorgen, dass die personenbezogenen Daten der Klienten sicher gespeichert und verarbeitet werden. Dies ist notwendig, um den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerecht zu werden. In einem Coaching-Vertrag sollte der Umgang mit personenbezogenen Daten genau beschrieben und den Klienten bekannt gemacht werden. Wir helfen Ihnen dabei, diesen wichtigen Aspekt in Ihrem Vertrag zu berücksichtigen.
Wenn Sie Coaching-Dienstleistungen für Verbraucher (also nicht ausschließlich für Unternehmen) anbieten, müssen Sie eine Widerrufsbelehrung erteilen. Der Klient hat das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist (meist 14 Tage) vom Vertrag zurückzutreten, ohne Angabe von Gründen. Nach der Rechtsprechung des AGB können sogar Existenzgründer unter Umständen als “noch Verbraucher” gelten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, II ZB 36/04 und BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06 – NJW 2008, 435). Komplex wird es, wenn Sie mit Ihrem Coaching einen vielseitigen Kundenstamm bedienen. Benötigen Sie dann zwei verschiedene Verträge und AGB, einmal für Unternehmer und einmal für Verbraucher? Keine Sorge. Unsere TAHERI Rechtsanwaltskanzlei schafft für Sie eine Lösung, bei der sich nur diejenigen auf Verbraucherrechte berufen dürfen, die es auch wirklich sind. Wir zeigen Ihnen, wie Sie sich diesbezüglich rechtlich absichern können. Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher muss korrekt und vollständig sein, um einem kostspieligen Widerruf vorzubeugen. Es gibt keine Muster-Widerrufsbelehrung, die für sämtliche Coaching Verträge gleich gelten würde, sondern es hängt stark von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa auch, ob Sie digitale Inhalte bzw. Produkte anbieten. Die TAHERI Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Coaches bei der Erstellung einer korrekten Widerrufsbelehrung für ihre Verträge.
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