Die ZFU-Zulassung ist ein wichtiger Schritt für Bildungsanbieter, die im Fernunterricht tätig sind. Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist die für diese Zulassungen zuständige Behörde. Sie stellt sicher, dass Fernlehrgänge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und den Schutz der Studierenden gewährleisten.
Die ZFU prüft und reguliert Fernunterrichtsanbieter, um sicherzustellen, dass die angebotenen Kurse qualitativ hochwertig und angemessen strukturiert sind. Dies bedeutet, dass Anbieter von Fernunterricht die ZFU-Zulassung beantragen und den Zulassungsprozess durchlaufen müssen, um ihre Kurse erfolgreich anbieten zu können.
Die ZFU-Zulassung ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal für Fernlehrgänge und Fernstudiengänge in Deutschland. ZFU steht für staatliche Zentralstelle für Fernunterricht und wurde auf Grundlage des Staatsvertrags über das Fernunterrichtswesen im Jahr 1978 eingerichtet. Die Zuständigkeit der ZFU liegt in der Anerkennung und Zulassung von Fernunterrichtsangeboten.
ZFU-Zulassungen bieten Verbraucherschutz und garantieren, dass ein Fernstudium oder Fernlehrgang bestimmten staatlichen Anforderungen in Bezug auf Qualität, Lehrinhalte und Informationspflichten entspricht. Damit haben Teilnehmer an einem staatlich zugelassenen Fernlehrgang die Sicherheit, ein qualitativ hochwertiges Bildungsangebot zu erhalten.
Anbieter von Fernlehrgängen und Fernstudiengängen in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, für ihre Angebote eine Zulassung von der ZFU einzuholen. Die ZFU prüft dabei, ob die Angebote im Einklang mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stehen. Dies umfasst unter anderem die inhaltliche Qualität, die Qualifikation der Lehrkräfte, die Betreuung der Studierenden sowie die Transparenz über Kosten, Vertragsbedingungen und Prüfungsleistungen.
Der Zulassungsprozess bei der ZFU erfolgt in mehreren Schritten:
Als Spezialisten im Bereich der ZFU-Zulassung unterstützen wir vor allem Coaches, die rechtliche Beratung zu diesem Thema benötigen. Unser Fachwissen und unsere Erfahrungen helfen dabei, eine ZFU-Zulassung für Ihren Fernlehrgang oder Fernstudiengang zu erhalten oder bei Problemen im Zulassungsverfahren zu navigieren. Gemeinsam arbeiten wir daran, ideale Bedingungen für Ihr Bildungsangebot zu schaffen.
Um eine ZFU-Zulassung für Ihren Fernlehrgang zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln stellen. In diesem Antrag legen Sie dar, wie Ihr Fernlehrgang aufgebaut ist, und geben Informationen zu den Lehrinhalten, der Lernzielkontrolle und der Betreuung der Teilnehmer.
Schritt 1: Bereiten Sie alle erforderlichen Unterlagen vor, wie z.B. den Lehrplan, die Lehrmaterialien, Musterverträge für die Teilnehmer und Beschreibungen der Lernzielkontrolle und der Betreuung der Teilnehmer.
Schritt 2: Füllen Sie das Formular "Antrag auf Zulassung, vorläufige Zulassung oder wesentliche Änderung eines Fernstudiengangs" aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der ZFU ein.
Schritt 3: Die ZFU prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob die gesetzlichen Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfüllt sind.
Schritt 4: Bei erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten Sie die Zulassung als "staatlich zugelassener Fernlehrgang".
Die ZFU legt Wert darauf, dass die angebotenen Fernlehrgänge bestimmte Kriterien und Anforderungen erfüllen, um eine Qualitätssicherung für die Teilnehmer zu gewährleisten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über einige der wichtigsten Aspekte, die bei der Beantragung einer ZFU-Zulassung berücksichtigt werden sollten:
Wir von der Kanzlei Taheri helfen Ihnen gerne dabei, die Anforderungen der ZFU-Zulassung zu erfüllen und Sie im gesamten Prozess zu unterstützen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der ZFU-Zulassung benötigen.
Wir unterstützen unsere Mandanten dabei, die erforderlichen Unterlagen für den ZFU-Zulassungsantrag vorzubereiten und vollständig einzureichen. Zu unseren Dienstleistungen gehören:
Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Bereich der ZFU-Zulassungen. Wir haben zahlreichen Mandanten erfolgreich dabei geholfen, für ihre Lehrgänge von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) eine Zulassung zu erhalten. Dank unserer Expertise in diesem Bereich, können wir proaktiv mögliche Probleme identifizieren und durch eine sorgfältige Vorbereitung vermeiden.
Unseren Mandanten ist es wichtig, den Prozess der ZFU-Zulassung möglichst einfach und effizient zu gestalten. Wir unterstützen Sie dabei, indem wir:
Wir setzen uns dafür ein, dass unsere Mandanten ihren Weg zum erfolgreichen Fernstudienangebot mit einer ZFU-Zulassung bestmöglich beschreiten können. Wir bieten Ihnen eine individuelle, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung und Unterstützung, damit Sie die Zulassung für Ihren Fernlehrgang schnell und unkompliziert erhalten.
Um Ihre ZFU-Nummer zu überprüfen, können Sie die offizielle Website der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) besuchen und die entsprechende Suchfunktion nutzen.
Die Kosten für eine ZFU-Zulassung variieren je nach Anbieter und Umfang des Fernlehrgangs. Für genauere Informationen zu den anfallenden Gebühren sollten Sie sich direkt an die ZFU wenden.
Eine ZFU-Zulassung ist gem. § 12 FernUSG erforderlich für Anbieter von Fernunterricht, bei dem die Teilnahme an einem Fernlehrgang aufgrund eines Vertragsverhältnisses möglich ist und die im Fernunterrichtsschutzgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
Eine ZFU-Akkreditierung bestätigt, dass ein Fernlehrgang den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entspricht, also fachlich und didaktisch geeignet ist, um das Lehrgangsziel zu erreichen und alle geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt für alle Personen, die an einem Fernlehrgang teilnehmen möchten, unabhängig von ihrem Alter, Bildungsstand oder ihrer beruflichen Erfahrung. Es schützt die Teilnehmer vor unangemessenen oder betrügerischen Praktiken und stellt sicher, dass die angebotenen Kurse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Wer ohne die ZFU-Zulassung Fernunterricht anbietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche nach § 21 FernUSG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Außerdem sind bereits geschlossene Verträge über Fernunterricht gem. § 7 FernUSG nichtig. Vereinbarte Vergütungen können nicht eingefordert werden und müssen gegebenenfalls sogar zurückgewährt werden.
Maßgeblich ist zunächst einmal, wann ein Fernlehrgang bzw. Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG vorliegt. Dabei handelt es sich um jedwede entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei dem Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg durch den Lehrenden überprüft wird. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob es sich um aufgezeichnete oder Live Calls handelt und ob das Material schriftlich ist oder ein Videokurs. Nach einem recht aktuellen Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 (Az. 3 U 85/22) ist der Begriff der Überprüfung des Lernerfolgs sehr weit zu verstehen und darunter würden auch Coachings fallen, bei dem über den Erfolg bzw. Entwicklung bzw. Umsetzung des Coachings gesprochen wird. Demnach seien gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG lediglich solche Angebote mit reinem Freizeitwert, also ohne jeglichen wirtschaftlichen oder arbeitsbezogenen Nutzen, ausgenommen. Somit würden die meisten Coachings mit Live Calls, ob nun im 1:1 oder als Gruppen Call unter das FernUSG fallen und nach dem OLG Celle sogar B2B Coachings.
Aus dem Umgehungsverbot des § 8 FernUSG folgt außerdem, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes bewusst weit gefasst ist und es macht auch keinen Unterschied, ob der Anbieter bzw. Coach im Inland oder Ausland sitzt, solange es sich um deutsche Kunden handelt.
Ein Hoffnungsschimmer für die Coaching-Welt ist ein Beschluss des KG Berlin, wonach das FernUSG im B2B Bereich gar keine Anwendung fände. Anders als beim OLG Celle Urteil handelt es sich hier jedoch schon gar nicht um ein Urteil, so dass, solange der BGH nicht darüber entschieden hat, davon auszugehen ist, dass eine Klagewelle auf die Coaching-Welt zukommen wird.
Nein, denn das Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG greift nach dem Urteil des OLG Celle auch bei B2B Verträgen, so dass unabhängig von der Nichtigkeit in Ermangelung der ZFU Zulassung schon aufgrund der fehlenden Widerrufsbelehrung auch ein Widerruf droht. Sprich, sogar wenn die ZFU Zulassung für künftige Verträge eingeholt wird aber die AGB nicht entsprechend professionell geändert werden (die Muster-Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge hilft hier nämlich nicht weiter), droht zwar für künftige Verträge keine Nichtigkeit mehr, gleichwohl aber ein Widerruf, welcher jederzeit als Widerrufsjoker aus dem Ärmel des Kunden gezaubert werden kann und was dazu führt, dass die gesamte Vergütung zurückgefordert wird. Aber hier gibt es Wege, sich zur Wehr zu setzen und Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung zu fordern.